Den Umgang mit Waffen regelt auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das Waffengesetz (WaffG). Als weitere gesetzliche Grundlage ergänzt die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) diese Regelungen. Weiterhin sind die Waffenbehörden durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) zu einem einheitlichen Vollzug des Waffengesetzes angehalten.
Waffenrecht
Der Umgang mit Waffen, insbesondere mit Schusswaffen und ihnen gleichgestellten Gegenständen bedarf in vielen Fällen einer behördlichen Erlaubnis. In NRW ist grundsätzlich die Kreispolizeibehörde, in deren Bereich der gewöhnliche Aufenthalt des Waffenbesitzers beziehungsweise des Antragstellers liegt, für die Durchführung des Waffenrechts und für die Erlaubniserteilung zuständig.
Nationales Waffenregister
Seit Inkrafttreten des 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes zum 01.09.2020 sind Inhaber einer Waffenherstellungs- und Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Waffengesetz (WaffG) verpflichtet, insbesondere Erwerb und Überlassung, aber auch den Umbau von erlaubnispflichtigen fertiggestellten Schusswaffen elektronisch anzuzeigen (§ 37 WaffG). Dies hat auch Auswirkungen auf private Waffenbesitzer.
Die wichtigsten Eckpunkte hierzu erfahren Sie in diesem Flyer.
"Grenzen" des Waffenrechts
Der Kreis Heinsberg liegt direkt an der Grenze zu den Niederlanden. Bitte beachten Sie, dass das Waffenrecht nationales Recht ist und die deutschen Erlaubnisse, auch der 'Kleine Waffenschein', nur in Deutschland Gültigkeit besitzen. Nähere Informationen erhalten Sie unter dem Stichwort "Europäischer Feuerwaffenpass".
Generell können auch Waffen, die hier keiner Erlaubnis bedürfen (Messer, Reizgas, Schreckschusswaffen),
NICHT bedenkenlos über die Grenze mitgenommen werden.
Ihre Ansprechpartner
Für waffenrechtliche Fragen stehen Ihnen bei der Kreispolizeibehörde Heinsberg mehrere Ansprechpartner mit unterschiedlichen Schwerpunkttätigkeiten zur Verfügung:
- Herr Michael von Birgelen
- waffenrechtliche Angelegenheiten für Vereine, Schießstände, Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz, Waffenverbote, Versammlungsrecht
- Herr Christoph Liphardt
- allgemeine waffenrechtliche Angelegenheiten und Sprengstoffrecht
- Herr Niklas Mahr
- allgemeine waffenrechtliche Angelegenheiten und Sprengstoffrecht
- Frau Iris Hentschel:
- Kleiner Waffenschein
Antragstellung
Anträge auf die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder sonstige Anfragen können schriftlich gestellt werden und senden Sie bitte per Post oder per E-Mail an die nebenstehende Erreichbarkeit des Sachgebiets ZA 1.2 der Polizei Heinsberg. Die entsprechenden Formulare finden Sie unter "Vordrucke / Anträge".
Online Anträge
Den kleinen Waffenschein kann man seit dem 1. September 2021 auch online beantragen. Zum Online-Antrag geht es hier.
Bitte beachten Sie hierzu, dass im Nachgang der Antragstellung der Waffenbehörde eine Kopie Ihres Lichtbildausweises zuzusenden ist.
Weitere und allgemeine Informationen zum Kleinen Waffenschein sind auch auf der Internetwache der Polizei NRW zu finden.
Bitte beachten Sie, dass bereits die Antragstellung gebührenpflichtig ist.
Seit dem 30. September 2022 können Anträge zum Betreiben einer Schießstätte (ortsfest und ortsveränderlich) online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW gestellt werden. Gleiches gilt für die Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer ortsveränderlichen Schießstätte.
Schlüsselaufbewahrung (Urteil OVG Münster; AZ 20 A 2384/20)
Das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW) hat mit Urteil vom 30.08.2023 (Az.: 20 A 2384/20) die Anforderungen an eine sichere Aufbewahrung von Schlüsseln für Aufbewahrungsbehältnisse von Waffen und/oder Munition gemäß § 36 Abs. 1 WaffG konkretisiert. Danach gilt im Grundsatz, dass Schlüssel zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen, soweit der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über sie nicht ausübt, in Behältnissen aufzubewahren sind, die ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffen- oder Munitionsbehältnis verwahrten Waffen und Munition genügen. Nähere und weitere Informationen erhalten Sie in den FAQ Schlüsselaufbewahrung.
Allgemeine Informationen zum Waffenrecht finden Sie auf der Internetwache der Polizei NRW.
FAQs
Um in den Besitz einer Waffe zu gelangen, sind die Voraussetzungen zu beachten, die im Waffengesetz beschrieben sind, hierzu gehören u. a. die Vollendung des 18. Lebensjahres, die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung, die Vorlage eines Sachkundenachweises sowie der Nachweis eines Bedürfnisses (z. B. Jäger oder Sportschütze).
Eine Waffenbesitzkarte ist die behördliche Erlaubnis, eine Waffe zu erwerben und zu besitzen. Es gibt Waffenbesitzkarten für Sportschützen, Jäger und Vereinswaffen.
Der Waffenschein ist die behördliche Erlaubnis, eine Waffe zu führen (das Tragen einer Waffe außerhalb des befriedeten Besitzes des Eigentümers). Der Waffenschein wird nur in streng geregelten Ausnahmen erteilt (Personenschützer, Werttransportunternehmen, gefährdete Personen). Bei gefährdeten Personen zählt aber nicht das persönliche Empfinden, gefährdet zu sein. Hier muss eine echte, d. h. objektive Gefährdung vorliegen (z. B. Richter, Staatsanwälte).
Durch den kleinen Waffenschein wird die Erlaubnis erteilt, Schreckschusswaffen (Knall und Gas) mit dem PTB Zeichen (Physikalisch Technische Bundesanstalt) in der Öffentlichkeit zu führen. Ausnahme: Öffentliche Veranstaltungen, Versammlungen.
Für das Führen von Reizgas-Sprayflaschen ist der kleine Waffenschein nicht erforderlich.
Zu diesen Gegenständen gehören u. a. Messer, Anscheinswaffen (echten Waffen täuschend ähnlich) sowie Hieb- und Stoßwaffen. In der Regel ist der Besitz ab vollendetem 18. Lebensjahr frei, doch das Führen dieser Gegenstände wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Das Bußgeld kann bis zu 10.000 € betragen. Auch Schützenbruderschaften benötigen eine Erlaubnis zum Führen von Degen und Säbel bei öffentlichen Auftritten.
Die zuständige Waffenbehörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Das Waffenverbot kann sich auch auf erlaubnisfreie Waffen erstrecken.
Das Schießen ist – außer bei der Jagdausübung – nur auf Schießstätten erlaubt. Diese Schießstätten bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde. Sie werden mit einem Schießstandsachverständigen in gesetzlich festgelegten Abständen begutachtet. Das Schießen außerhalb von Jagden und Schießstätten bedarf einer besonderen Erlaubnis im Einzelfall.
Der Kreis Heinsberg liegt direkt an der Grenze zu den Niederlanden. Trotz EU ist das Waffenrecht nach wie vor ein nationales Recht. Somit enden auch die deutschen Erlaubnisse – auch der Kleine Waffenschein - an der Grenze.
Um eine Feuerwaffe (Jagdwaffe, Sportwaffe) z.B. in die Niederlande mitzunehmen oder zu verbringen, bedarf es einer internationalen Erlaubnis, genannt: Europäischer Feuerwaffenpass
Auch Waffen, die keiner Erlaubnis bedürfen (Messer, Reizgas, Schreckschusswaffen), können NICHT bedenkenlos über die Grenze mitgenommen werden.
Hier sollten Sie sich vor einer geplanten Mitnahme bei der Polizei des Einreiselandes erkundigen.