Das Fahndungsportal bündelt die polizeilichen Fahndungen aus Nordrhein-Westfalen einheitlich, strukturiert und übersichtlich an einem Ort. Bürgerinnen und Bürger können das Portal ganz bequem über den Reiter „Fahndung“ auf polizei.nrw, oder auf der Internetseite ihrer Behörde aufrufen.
Neben den sonst üblichen Fahndungsfotos, werden hier künftig auch Video- und Audiodateien der Gesuchten veröffentlicht. Der „Hinweis zu Ihrer Sicherheit“ macht den Nutzer sofort darauf aufmerksam, wenn ein Täter als besonders gefährlich gilt, weil er möglicherweise bewaffnet ist oder als gewaltbereit gilt. Sensible Bilder mit möglicherweise schockierendem Inhalt sind nicht ohne weiteres sichtbar, sondern müssen mit einem gesonderten Klick freigeschaltet werden.
Der Button „Hinweis geben“ ermöglicht es, schnell und unkompliziert Kontakt zur Polizei aufzunehmen. Links zu den Fahndungsportalen anderer Bundesländer und in das benachbarte Ausland komplettieren das Konzept.
Wonach kann ich im Fahndungsportal suchen?
Das Portal gliedert sich in die folgenden Kategorien:
- Bekannte Tatverdächtige (Täter sind namentlich bekannt, ihr Aufenthaltsort nicht),
- Unbekannte Tatverdächtige (Täter sind namentlich nicht bekannt und ihr Aufenthaltsort ist nicht bekannt),
- Vermisste (die bei polizeilichen Sofortmaßnahmen nicht aufgefunden werden),
- Unbekannte Tote (die nicht identifiziert werden können),
- gesuchte Gegenstände (die bei einer Straftat entwendet wurden),
- sichergestellte Gegenstände (die vermutlich aus einer Straftat stammen und ihren Eigentümer suchen).
Der Nutzer kann hier eine Vorauswahl treffen oder filtert anschließend zum Beispiel nach Ort oder Delikt.
Wie kann ich im Fahndungsportal der Polizei einen Hinweis geben?
Sie haben eine gesuchte Person erkannt oder ein sichergestelltes Schmuckstück als Ihres identifiziert? Der Button „Hinweis geben“ leitet Sie direkt zur Internetwache der Polizei NRW weiter. Natürlich haben Sie auch rund um die Uhr die Möglichkeit, Ihren Hinweis telefonisch oder per E-Mail an die zuständige Fahndungsdienststelle, oder persönlich in einer der Polizeiwachen zu übermitteln.
Zentrale Veröffentlichung
Das LKA NRW stellt zentral Fahndungen im Fahndungsportal ein und löscht diese auch wieder. Die zuständige Kreispolizeibehörde stellt dazu einen Antrag bei der Fahndungsdienststelle des LKA NRW. Erst nach dortiger Prüfung wird die Fahndung veröffentlicht. Ist die Fahndung vor Ablauf erfolgreich, wird sie umgehend gelöscht.
Voraussetzungen für die öffentliche Fahndung nach Straftätern
Die Fahndung nach Straftätern in und mit Hilfe der Öffentlichkeit ist das letzte Mittel und als solches an klare rechtliche Voraussetzungen der Strafprozessordnung (StPO) geknüpft.
Die Polizei darf in der Öffentlichkeit und somit im Netz erst fahnden, wenn andere Fahndungsmaßnahmen, die den Betroffenen weniger beeinträchtigen,
- nicht genügend Erfolg versprechend erscheinen,
- schon erfolglos geblieben sind oder
- voraussichtlich nicht oder nicht rechtzeitig zum Erfolg führen werden.
Wenn Gefahr droht und es mal richtig schnell gehen muss, kann die Polizei eine Öffentlichkeitsfahndung auch selbst anordnen. Allerdings muss diese Maßnahme innerhalb von einer Woche von einem Richter bestätigt werden.